Satzung des Stadtverbandes Sport Göppingen e.V.
Präambel
Der im Jahre 1949 gegründete Stadtverband für Leibesübungen Göppingen e.V. wurde in der Mitgliederversammlung am 08.11.2006 mit Satzungsänderung in Stadtverband Sport Göppingen e.V. umbenannt und tritt als Nachfolgeorganisation in dessen Rechte und Pflichten ein.
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Stadtverband Sport Göppingen e.V.“ und wird nachfolgend als Stadtverband bezeichnet.
2. Der Sitz des Stadtverbandes ist Göppingen.
3. Der Stadtverband ist rechtskräftig durch den Eintrag in das Vereinsregister beim Amtsgericht Göppingen.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Stadtverbandes ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zwecke und Ziele des Stadtverbandes
1. Ziel des Stadtverbandes ist die Förderung des Sports für alle – insbesondere der Jugend.
2. Der Stadtverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Vertretung der gemeinsamen Belange der Mitglieder, die sportliche Zwecke verfolgen.
3. Mitgliedsbeiträge und andere Einnahmen des Stadtverbandes sind ausschließlich zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins zu verwenden. Eine Ansammlung von Vermögen zu anderen Zwecken ist untersagt. An Mitglieder des Stadtverbandes dürfen keinerlei Gewinnanteile, Zuwendungen, unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder ähnliches gezahlt werden. Sie haben beim Ausscheiden keine Ansprüche an das Vereinsvermögen.
4. Der Stadtverband ist konfessionell und parteipolitisch neutral.
5. Die Mitglieder der Organe des Stadtverbandes sind ehrenamtlich tätig.
§ 4 Aufgaben
Aufgaben des Stadtverbandes sind insbesondere:
1. Vertretung der Vereine in Göppingen, die sportliche Zwecke verfolgen, gegenüber der Stadtverwaltung und sonstigen Institutionen in allen allgemeinen Sportangelegenheiten.
2. Mitwirkung bei der Erstellung von Richtlinien zur Förderung des Sports in Göppingen. Beratung bei Ausstattung und Ausbau von Sportanlagen.
3. Erstellung von Belegungs- und Nutzungsplänen für die dem Stadtverband zur Verfügung gestellten Sportanlagen.
4. Durchführung von Großveranstaltungen zur Werbung für den Sport.
5. Unterbreitung von Ehrungsvorschlägen an den Kultur- und Sportausschuss im Rahmen der „Richtlinien für die Verleihung der Sportehrenplakette, der Sportmedaille und der Sportverdienstmedaille“ der Stadt Göppingen.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied im Stadtverband kann jeder Sport treibende Verein werden, sofern er seinen Sitz im Stadtgebiet Göppingen hat und Mitglied im zuständigen Landessportverband ist.
2. Aufnahmeanträge sind an den Vorsitzenden zu richten. Über die Aufnahme befindet die Mitgliederversammlung (§ 9 Ziffer 5 Buchstabe h).
3. Die Mitgliedsvereine sind verpflichtet, den Stadtverband bei der Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben zu unterstützen. Mit der Aufnahme erkennen die Mitglieder die Satzung des Verbandes an und verpflichten sich gleichzeitig, alle finanziellen Forderungen zu erfüllen.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Stadtverband endet
a) durch Austritt zum Ende des Geschäftsjahres; dieser Austritt ist schriftlich zu erklären,
b) bei Auflösung des Mitgliedsvereins,
c) durch Ausschluss bei Vorliegen wichtiger Gründe. Diese können insbesondere
schädigendes Verhalten oder Vernachlässigung der Pflichten gegenüber dem Stadtverband sein. Der Ausschluss kann nur von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vereine beschlossen werden.
d) Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind die Beträge für das laufende
Geschäftsjahr noch zu entrichten.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
1. Alle Mitgliedsvereine haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag und etwaige Sonderbeträge zu bezahlen. Sämtliche Beiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Der Beitrag ist zum Anfang des jeweiligen Geschäftsjahres zu entrichten. Die Modalitäten des Einzugs regelt die Geschäftsordnung des Stadtverbandes.
3. Ist ein Mitgliedsverein – trotz schriftlicher Mahnung – mit Zahlungen in Verzug, so wird dieser Verein von den Maßnahmen des Stadtverbandes ausgeschlossen.
4. Sonderbeträge und Umlagen nach Abs. 1 sind innerhalb von drei Monaten nach Beschlussfassung fällig. Bei Verzug finden die Maßnahmen gemäß § 7 Ziffer 3 Anwendung.
8. Organe des Stadtverbandes
Organe des Stadtverbandes sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Ausschuss und
c) der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vertretern der Vereine und den Ausschussmitgliedern des Stadtverbandes. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Stadtverbandes.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen und muss mindestens einmal im Jahr, und zwar innerhalb des 1. Halbjahres stattfinden. Hierzu ist vier Wochen vorher mit Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem/der 1. Vorsitzenden einzureichen.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Ausschuss einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitgliedervereine dies beantragt. In diesem Fall müssen Mitgliederversammlungen spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags einberufen werden.
4. Versammlungsleiter ist der/die Vorsitzende; im Verhinderungsfalle ein anderes Vorstandsmitglied.
5. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Beaufsichtigung sämtlicher Organe des Vereins,
b) Durchführung der Wahlen,
c) Entgegennahme des Geschäftsberichts und der Rechnungsführung,
d) Bestellung der Kassenprüfer,
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
f) Beschlussfassung über Beiträge, Sonderbeträge und Umlagen nach § 7 Ziffer 1,
g) Beschlussfassung zu § 6 Buchstabe c),
h) Aufnahme neuer Mitglieder.
6. In der Mitgliederversammlung hat jeder Verein bei einer Mitgliederzahl bis 200 Mitglieder eine Stimme, bis 500 zwei, bis 1000 drei, bis 2000 vier und über 2000 Mitglieder fünf Stimmen. Bei der Stimmenzahlfestlegung ist der Mitgliederstand maßgebend, der am Anfang des Jahres an den zuständigen Landessportverband gemeldet wurde.
Ein Vereinsvertreter hat nur eine Stimme; er ist nur für einen Verein stimmberechtigt.
§ 10 Ausschuss
Der Ausschuss besteht aus
den Mitgliedern des Vorstandes und
sechs Beisitzern.
Den Vorsitz im Ausschuss führt der/die erste Vorsitzende; im Verhinderungsfalle der/die stellvertretende Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Vorstandes.
Dem Ausschuss obliegt
a) die Beratung und Beschlussfassung über alle Vereinsangelegenheiten, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind,
b) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Beisitzers erfolgt Nachwahl durch den Ausschuss
für den Rest der Amtszeit.
Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend
sind.
Die Beisitzer können mit speziellen Aufgaben betraut werden.
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) dem/der 1. Vorsitzenden,
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem/der technischen Leiter/in,
d) dem/der Kassier/in und
e) dem/der Schriftführer/in.
2. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die Zeichnung durch zwei Mitglieder
des Vorstandes.
3. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten. Ihm obliegt insbesondere
a) die Verwaltung des Vereinsvermögens,
b) die Einberufung von Mitgliederversammlungen, Ausschuss- und
Vorstandssitzungen.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend
sind.
5. Bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern ist wie folgt zu verfahren:
a) für den/der 1. Vorsitzenden rückt für den Rest der Amtszeit sein/e Stellvertreter/in nach,
b) bei den anderen Vorstandsmitgliedern wählt der Ausschuss für den Rest der Amtszeit Ersatzmitglieder,
§ 12 Besondere Ausschüsse
1. Mitgliederversammlung, Ausschuss und Vorstand können zur Erledigung besonderer Aufgaben ständige oder vorübergehende Ausschüsse bilden.
2. Selbstständige Beschlussfähigkeit wird diesen Ausschüssen nicht eingeräumt.
§ 13 Wahlen und Abstimmungen
Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Wird Antrag auf geheime Wahl gestellt, ist geheim zu wählen.
Für die Wahlen und Abstimmungen ist – soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt – die einfache Mehrheit der abgegeben Stimmen erforderlich. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
§ 14 Amtszeit
Die Amtszeit aller Gewählten beträgt zwei Jahre; sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.
§ 15 Beschlussfassung
Die Beschlüsse bei Sitzungen und Mitgliederversammlungen werden durch einfache Mehrheit
gefasst, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
§ 16 Protokolle
Über jede Sitzung und Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.
§ 17 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie erfordern eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Mitgliedsvereine.
§ 18 Auflösung
Die Auflösung des Stadtverbandes kann nur durch einen mit Dreiviertelmehrheit gefassten Beschluss der Stimmen der Mitgliedsvereine in einer ordnungsgemäß zu diesem Zwecke der Vereinsauflösung einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Bei der Auflösung des Stadtverbandes fällt das Vermögen an die Stadt Göppingen mit der Maßgabe, es für sportliche Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Liquidatoren des Vereins sind die Vorstandsmitglieder mit der in § 11 der Satzung genannten Vertretungsbefugnis, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt etwas anderes.
§ 19 Kassenprüfer/Innen
Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer/Innen prüfen jährlich die Rechnungslegung des Vorstandes und berichten darüber in der Mitgliederversammlung.
§ 20 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie wurde in der Mitgliederversammlung am 08.11.2006 beschlossen.
Die Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Göppingen erfolgte unter der Nr.: 4 VR 342 am 16.01.2007.
Vorsitzender des Stadtverbandes Sport Göppingen
Schriftführerin des Stadtverbandes Sport Göppingen